Revidierte gesetzliche Grundlagen für den ETH-Bereich treten in Kraft

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Der Bundesrat hat das revidierte ETH-Gesetz per 1. November 2021 in Kraft gesetzt. Auch hat er beschlossen, die aufgrund des revidierten Gesetzes angepassten Verordnungen über das Finanzund Rechnungswesen des ETH-Bereichs und über die ETH-Beschwerdekommission per 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.

Die Anpassungen im Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) beinhalten im Wesentlichen eine weitere Umsetzung der Corporate Governance-Vorgaben für verselbständigte Anstalten des Bundes. Konkret wird die Unabhängigkeit zwischen der operativen und der strategischen Ebene weiter gestärkt, indem das Stimmrecht der Vertreter der ETH-Institutionen im ETH-Rat angepasst wird. Auch die Aufsichtskompetenzen des ETH-Rates im ETH-Bereich werden präzisiert. Künftig ist zudem ausgeschlossen, dass die Institutionen des ETH-Bereiches gegen Beschlüsse des ETH-Rates zu Mittelzusprachen und Wahlgeschäften beim Bundesverwaltungsgericht rekurrieren. Die Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat bleibt auch in diesen Bereichen nach wie vor möglich.

Die Anpassungen führen zu mehr Rechtssicherheit im ETH-Bereich, ohne die Autonomie des Bereiches oder der Institutionen einzuschränken. Sie werden somit auch gewährleisten, dass die Effizienz im ETH-Bereich weiterhin hoch bleiben kann.

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