Am 14. April 2021 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur CO2-Verordnung eröffnet. Dadurch kann vor der Abstimmung über das revidierte CO2-Gesetz zu den Umsetzungsfragen Klarheit geschaffen werden. Die CO2-Verordnung legt Reduktionsziele für die verschiedenen Sektoren fest und konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen, die das Parlament mit der Revision des CO2-Gesetzes beschlossen hat. Mit dem CO2-Gesetz knüpft die Schweiz an ihre bisherige Klimapolitik an und verstärkt diese.
Im Herbst 2020 hat das Parlament das revidierte CO2-Gesetz verabschiedet. Es tritt in Kraft, wenn die Bevölkerung diesem am 13. Juni 2021 zustimmt. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, vor der Abstimmung soweit wie möglich Klarheit zu schaffen zur konkreten Umsetzung des Gesetzes. Er gibt daher einen Entwurf für die dazu gehörende Verordnung nun in die Vernehmlassung.
Treibhausgas-Reduktionsziele für die einzelnen Sektoren
Mit dem revidierten CO2-Gesetz soll der Treibhausgas-Ausstoss der Schweiz bis 2030 gegenüber dem Wert von 1990 halbiert werden. Die CO2-Verordnung legt die Reduktionsziele der einzelnen Sektoren fest. Für das Jahr 2030 sieht die CO2-Verordnung für die Sektoren Gebäude (-65%), Verkehr (-25%), Industrie (-35%) und Landwirtschaft (-20%) Verminderungsziele gegenüber 1990 vor. Wie bisher prüft der Bundesrat weitere Massnahmen, sollte sich anhand des jährlichen vom BAFU veröffentlichten Treibhausgasinventars abzeichnen, dass ein Sektor nicht auf Zielkurs ist.
Neuerungen bei der CO2-Abgabe
Die Verordnung legt mögliche Erhöhungsschritte der im Jahr 2008 eingeführten CO2-Abgabe fest. Die Abgabe wird nur erhöht, wenn die Zwischenziele für die Jahre 2022, 2024, 2026 und 2028 verfehlt werden. Die maximale Abgabehöhe von 210 Franken pro Tonne CO2 kommt frühestens auf den 1. Januar 2028 zur Anwendung. Neu sieht das Gesetz vor, dass sich alle Schweizer Firmen von der CO2-Abgabe befreien lassen können, wenn sie im Gegenzug ihren CO2-Ausstoss vermindern. Die Möglichkeit steht heute nur einzelnen Branchen offen. Die Verordnung regelt die Befreiung näher. Firmen mit sehr grossem CO2-Ausstoss bleiben in das mit der EU verknüpfte Emissionshandelssystem eingebunden. Sie zahlen keine CO2-Abgabe.
Abstufung der Flugticketabgabe
Die CO2-Verordnung legt die Abgabehöhe der Flugticketabgabe für die Economy-Klasse auf 30 Franken für Kurz-, 60 Franken für Mittelund 90 Franken für Langstrecken fest. Höhere Reiseklassen sollen mit einer je 30 Franken höheren Abgabe belastet werden. Die Abgabe wird bei Flügen aus der Schweiz fällig; der Bund erhebt sie bei den Fluggesellschaften. Diese können für ihre Passagiere den Abgabesatz um 20% reduzieren, wenn sie ihre Treibhausgasemissionen substanziell vermindern, zum Beispiel durch die Beimischung erneuerbarer Flugtreibstoffe.
Verwendung der Mittel des Klimafonds
Mehr als die Hälfte der Gelder aus der CO2- und der Flugticketabgabe wird an die Bevölkerung zurückverteilt. Der Rest fliesst in den Klimafonds. Daraus werden klimafreundliche Investitionen unterstützt und innovative Unternehmen gefördert. Die CO2-Verordung regelt die Voraussetzungen und Verfahren sowie die Form und Höhe der Finanzhilfe. So soll sichergestellt werden, dass diese Gelder in klimawirksame Massnahmen investiert werden. Vorgesehen ist, dass der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die Verwendung der Mittel berichtet.
Stärkere Kompensationspflicht der Treibstoff-Importeure
Die CO2-Verordnung regelt die Anforderungen an Klimaschutzprojekte, die Treibstoff-Importeure zur Kompensation der Emissionen aus Benzin und Diesel umsetzen. 2030 sollen 75 Prozent der CO2-Emissionen aus dem Verkehr kompensiert werden. Neu sind auch Projekte im Ausland möglich. Das Gesetz verlangt allerdings, dass bis 2024 mindestens 15 Prozent und ab 2025 mindestens 20 Prozent im Inland und generell mindestens 3 Prozent durch Massnahmen im Verkehr erbracht werden. Neu sind im Inland biologische CO2-Speicher im Wald und in Böden zugelassen. Sowohl im In- als auch Ausland sind geologische CO2-Speicher (im Untergrund und in nicht-organischen Baustoffen) zugelassen.
CO2-Grenzwerte für Gebäude
Neubauten dürfen gemäss CO2-Gesetz ab 2023 grundsätzlich keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr ausstossen. Das ist heute schon Standard. Für bestehende Gebäude gelten ab 2023 CO2-Grenzwerte, wenn die Heizung ersetzt werden muss. Die CO2-Verordnung regelt mögliche Ausnahmen oder weniger strenge CO2-Grenzwerte. Zum Beispiel, wenn der Anschluss an ein Fernwärmenetz bevorsteht oder der Ersatz der Heizung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig ist. Bis 2026 generell ausgenommen sind Kantone, in denen vergleichbare Regeln bereits in Kraft sind.
Lachgasemissionen werden strenger reguliert
Zusammen mit den Änderungen der CO2-Verordnung ist auch die Anpassung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vorgesehen. Neu soll Lachgas unter der ChemRRV reguliert werden. Damit müssten Unternehmen der Chemieindustrie künftig ihre Lachgas-Emissionen mit technischen Mitteln vermeiden. So können Lachgasquellen eingedämmt werden.
Der Bundesrat hat am 14. April 2021 zur revidierten CO2-Verordnung die Vernehmlassung eröffnet. Diese dauert bis am 15. Juli 2021.
Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html
Bundesamt für Umwelt BAFU
http://www.bafu.admin.ch
Generalsekretariat UVEK
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html
Totalrevision des CO2-Gesetzes: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur CO2-Verordnung
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