Die Universität Zürich hat einer im Amt eingestellten Mitarbeiterin des Medizinhistorischen Instituts und Museums am 29. Oktober 2013 die Kündigung ausgesprochen. Die Mitarbeiterin hat vertrauliche Informationen preisgegeben und schwerwiegende Loyalitätspflichtsverletzungen gegenüber der Universität Zürich begangen, so dass das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört ist.
Weil vertrauliche Dokumente und Informationen an die Presse weitergegeben wurden, erstattete die Universität Zürich im September 2012 Strafanzeige gegen Unbekannt. Im November 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen eine Mitarbeiterin des Medizinhistorischen Instituts und Museums ein Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Daraufhin stellte die Universität Zürich sie vorsorglich im Amt ein.
Kündigung erfolgt aus arbeitsrechtlichen Gründen
Am 29. Oktober 2013 hat die Universität Zürich der Mitarbeiterin aus arbeitsrechtlichen Gründen gekündigt. Die UZH stützt sich dabei auf die Strafverfahrensakten, in welche sie als Geschädigte und Verfahrensbeteiligte Einsicht hat. Diese Einsicht ergab, dass die Mitarbeiterin nachweislich einen Journalisten des Tages-Anzeigers mit UZH-internen, vertraulichen Informationen versorgte und ihm zudem ihre Login-Daten zustellte, die einen Zugriff auf UZH-Rechner ermöglichten. Ihr Verhalten hat zu einer medialen Berichterstattung über Prof. Christoph Mörgeli beigetragen. Diese Berichterstattung verhinderte, dass die UZH das laufende Mitarbeiterbeurteilungsverfahren betreffend Prof. Mörgeli weiterführen konnte. Die Mitarbeiterin hat der UZH mit ihrem Verhalten einen sehr grossen Schaden zugefügt.
Die Mitarbeiterin hat schwerwiegende Loyalitätspflichtsverletzungen gegenüber der Universität Zürich begangen und das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört, weshalb eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist. Die Universität Zürich hat eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses angestrebt. Da es zu keiner Einigung kam, ist eine Kündigung unumgänglich. Die wissenschaftlichen Leistungen der Mitarbeiterin, die einwandfrei waren, werden durch diesen Entscheid nicht in Frage gestellt. Die Mitarbeiterin bleibt weiterhin im Amt eingestellt - bis Ende April 2014, nach Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist.