Bundesrat will ETH-Gesetz revidieren

Bern, 21.11.2018 - Der Bundesrat hat am 21. November 2018 die Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen eröffnet. Die Gesetzesanpassungen betreffen insbesondere die Themen Corporate-Governance, Personalrecht und Energieverkauf sowie die Umsetzung von Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK).

Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen des ETH-Gesetzes betreffen insbesondere die folgenden Hauptkategorien:

Anpassung an Corporate Governance-Vorgaben

Mit der neuen Regelung sollen zwei der noch fehlenden Leitsätze zum Corporate Governance-Bericht des Bundesrates zum ETH-Bereich umgesetzt werden. Die allgemeinen Corporate Governance-Leitsätze geben vor, dass die Organe von verselbständigten Einheiten grundsätzlich voneinander personell unabhängig sein sollten. Die beiden Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten, eine Direktorin oder ein Direktor einer Forschungsanstalt sowie eine Vertretung der Hochschulversammlung sind heute Mitglieder des ETH-Rats mit uneingeschränktem Stimmrecht. Aus Governance-Sicht wird vorgeschlagen, deren Stimmrecht für bestimmte Geschäfte einzuschränken bzw. deren Ausstand in Aufsichtsangelegenheiten auf Gesetzesstufe festzulegen.

Personalpolitik

Die vorgeschlagenen Anpassungen betreffen eine Flexibilisierung der Wiederernennungsmöglichkeiten von Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie die fallweise Weiterbeschäftigung von Professorinnen und Professoren über das AHV-Alter hinaus.

Empfehlungen der EFK

Gemäss einer Empfehlung der EFK wird vorgeschlagen, die Aufsichtskompetenz des ETH-Rates zu präzisieren. In diesem Sinne und um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, wird im ETH-Gesetz explizit festgehalten, wann der ETH-Rat abschliessend entscheidet bzw. die Institutionen des ETH-Bereichs keine Beschwerdemöglichkeit ans Bundesverwaltungsgericht haben.

Weitere Gesetzesanpassungen 

Mit neuen Bestimmungen soll zudem die Grundlage geschaffen werden, um den Verkauf von zum Eigengebrauch erzeugter oder gekaufter nicht benötigter Energie an Dritte zu ermöglichen sowie für die Bearbeitung und Auswertung von Personendaten in der Lehre.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 8. März 2019.