Unfallversicherung: Die Liste der Berufskrankheiten wird angepasst

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Bern, 21.02.2018 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar beschlossen, Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung anzupassen. Damit wird die Liste der Berufskrankheiten gemäss den neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen zu den schädigenden Stoffen und mechanischen Einflüssen auf die Gesundheit aktualisiert. Die Verordnungsänderung tritt am 1. April 2018 in Kraft.


Die Liste der Berufskrankheiten in Anhang 1 ist seit mehr als einem Jahrzehnt unverändert geblieben. Die Verordnungsänderungen betreffen im Wesentlichen die Aufnahme von zusätzlichen schädigenden Stoffen, zum Beispiel die Desinfektionsmittel und die Aromatischen Amine. Zudem wurde die Liste der arbeitsbedingten Erkrankungen in einzelnen Punkten in der Umschreibung etwas erweitert.

Die Liste der Berufskrankheiten erleichtert die Beweisführung bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen einer gesundheitsschädigenden Ursache und der sich daraus entwickelnden Berufskrankheit. Nach der Rechtsprechung ist der Unfallversicherer dann leistungspflichtig, wenn die Krankheit zu mehr als 50 Prozent auf eine beruflich bedingte Einwirkung (Exposition) durch einen auf der Liste aufgeführten Stoff oder physikalischen Faktor zurückzuführen ist.