Mit der Anpassung der Abfallverordnung (VVEA) sollen die Kantone verpflichtet werden, Massnahmen zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit bei Kehrichtverbrennungsanlagen zu planen. Dabei geht es beispielsweise um die Frage, was zu tun ist, wenn es zu Lieferengpässen bei Chemikalien kommt, die für den Betrieb nötig sind. Zudem sollen Kehrichtverbrennungsanlagen, die bis Ende 2031 den Betrieb einstellen, von der Pflicht für eine minimale Energieeffizienz ausgenommen werden. Die übrigen Änderungen sind durch Entwicklungen des Standes der Technik bedingt und zielen auf eine Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft ab, insbesondere im Bausektor.
Verkehr mit Abfällen: Exportrestriktionen besser definiert
Die Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) präzisiert und aktualisiert die Liste der Abfälle, die nur unter restriktiven Bedingungen exportiert werden dürfen. Die thermische Verwertung von gemischt gesammelten, brennbaren Abfällen aus Haushalten und Unternehmen und daraus gewonnenen Anteilen muss in der Schweiz erfolgen. Neu sollen die pflanzlichen Abfälle aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen vorab im Inland entsorgt werden. Siedlungsabfälle, die zum Zweck der stofflichen Verwertung separat gesammelt werden, dürfen nur exportiert werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Entsorgung im Ausland umweltverträglich erfolgt.Altlasten: Neue Werte für die Sanierung
In der Schweiz gibt es rund 38’000 belastete Standorte, von denen schätzungsweise 4000 saniert werden müssen. Die Altlasten-Verordnung (AltlV) ist die Grundlage, um Deponien und ehemals industriell und gewerblich genutzte Areale beurteilen und - sofern notwendig - sanieren zu können. Sie legt fest, ab welcher Konzentration eines Schadstoffs in Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden und in der Luft belastete Standorte saniert werden müssen. Aufgrund fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der Toxikologie sieht die revidierte Verordnung die Anpassung der Werte für 12 Stoffe vor, darunter Arsen, Trichlorethen und Ethylbenzol. So kann der Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Schadstoffeinwirkungen weiterhin sichergestellt werden.Boden: Schutz vor Schadstoffen und Erhalt der Bodenlebewesen
Die Kantone müssen beurteilen, ob Bodenbelastungen die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden können. Die geltenden Schwellenwerte für Quecksilber, PCBs (polychlorierte Biphenyle), Dioxine und Furane sollen in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) aktualisiert und mit denjenigen der Altlasten-Verordnung (AltlV) und der Abfallverordnung (VVEA) harmonisiert werden. Zudem sollen die Kantone Karten derjenigen Bodenflächen erstellen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit schadstoffbelastet sind. Damit soll verhindert werden, dass bei Bauvorhaben belasteter Boden an andere Orte transportiert wird und so Schadstoffe verschleppt und unbelastete Böden kontaminiert werden. Die wichtige Rolle der Bodenlebewesen und des organischen Kohlenstoffgehalts für die Bodenfruchtbarkeit sollen in die VBBo aufgenommen werden.Wasserbauverordnung: Hochwasserschutz gewährleisten
Heute leben rund 20 Prozent der Schweizer Bevölkerung in Gebieten, die aufgrund ihrer Nähe zu Flüssen und Seen Überschwemmungsgefährdet sind. Der Hochwasserschutz ist im Bundesgesetz über den Wasserbau geregelt, welches das Parlament im März 2024 verabschiedet hat. Die Gesetzesanpassungen werden in der Totalrevision der Wasserbauverordnung präzisiert. Demnach muss der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten risikobasiert erfolgen. Damit verbunden ist der Auftrag an die Kantone, das Hochwasserrisiko auf ein tragbares Mass zu reduzieren und zu begrenzen.Das UVEK hat am 24. Mai 2024 die Vernehmlassung zu diesen Verordnungsanpassungen eröffnet. Sie dauert bis am 16. September 2024.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600)
Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610)
Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680)
Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV; SR 721.100.1)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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