Zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat das Parlament 2019 die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verabschiedet. Diese Teilrevision des KVG macht auch eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erforderlich.
Der Bundesrat hat das Inkrafttreten der Rechtsänderungen per 1. April 2021 beschlossen. Zudem hat er die neue Eidgenössische Qualitätskommission (EQK) eingesetzt und deren Mitglieder ernannt. Diese Kommission wird den Bundesrat beraten und mit den verschiedenen Gesundheitsakteuren die vom Bundesrat festgelegten Ziele umsetzen. 2021 soll die Kommission ein Konzept zur Messung der Qualitätsentwicklung ausarbeiten und die nationalen Programme zur Förderung von Qualität und Patientensicherheit planen.
Den Vorsitz der Eidgenössischen Qualitätskommission übernimmt Professor Pierre Chopard, medizinischer Leiter der Abteilung für Versorgungsqualität an den Universitätskliniken Genf und assoziierter Professor an der Universität Genf. Die weiteren Mitglieder vertreten medizinische Berufe, Kantone, Versicherer, Versicherte und Patientenorganisationen sowie wissenschaftliche Kreise.
Ziele für jeweils vier Jahre
Der Bundesrat legt alle vier Jahre die Ziele fest, die in der Entwicklung der Versorgungsqualität erreicht werden sollen. Er stützt sich dabei auf eine Strategie für die Jahre 2021 bis 2032, die derzeit ausgearbeitet wird. Diese Strategie beruht auf den Schlussfolgerungen des 2019 erschienen nationalen Qualitätsberichts sowie auf gesicherten Erkenntnissen im In- und Ausland.Die rechtlichen Anpassungen sehen eine wichtige Rolle für die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer vor; sie werden zum Abschluss von gesamtschweizerischen Qualitätsverträgen verpflichtet. Diese Verträge müssen vom Bundesrat genehmigt werden und ermöglichen die Festlegung verbindlicher Verbesserungsmassnahmen im Qualitätsbereich. Bei Verstössen gegen die Verträge sieht das Gesetz Sanktionen vor.
Der Bundesrat
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Bundesamt für Gesundheit
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